Nasse Wände, feuchte Decke: Meldewege bei einem Wasserschaden zur Miete
Ein Wasserschaden in der Mietwohnung wirft schnell mehr Fragen auf, als er Wasser verteilt: Wer muss informiert werden, wer kümmert sich um die Leitung, welche Versicherung ist angesprochen? Für Mieterinnen und Mieter, die nichts versäumen wollen, lassen sich die Zuständigkeiten klar trennen.
Am Anfang steht der Griff zum Ventil: Das Eckventil am Gerät oder das Wohnungsventil wird zugedreht, Austretendes landet im Eimer. Elektrik bleibt tabu, wenn Wasser an Lampe oder Steckdose steht; dann kommt eine Elektrofachkraft. Ist der Sicherungskasten trocken und gefahrlos zu erreichen, darf dort der Strom getrennt werden.
Die Meldung folgt unmittelbar danach. Nehmen Sie sich ein paar Minuten für Fotos und Notizen, denn Verwaltung und Versicherung fragen nach dem, was Sie gesehen haben, nicht nach Vermutungen. Bleibt der Austritt trotz geschlossenem Ventil bestehen, sagen Sie das der Verwaltung ausdrücklich, weil dann eine Leitung davor in Betracht kommt.
Im Mehrfamilienhaus lohnt der Blick zur Seite: Zeigt sich die Nässe an der Wand zur Nachbarwohnung oder an der Decke, kann die Quelle in einer anderen Wohnung oder im Strang liegen. Klingeln Sie bei den Nachbarn, schildern Sie, was Sie sehen, und bitten Sie darum, dort nach Auffälligkeiten zu schauen. Gemeinsam lässt sich leichter sagen, welche Wohnungen betroffen sind.
Die Anzeigepflicht des Mieters
Wird während der Mietzeit ein Mangel sichtbar, trifft den Mieter die Pflicht, den Vermieter darüber ohne Verzögerung zu unterrichten; geregelt ist das in § 536c BGB. Wer schweigt, kann für Folgeschäden einstehen müssen und läuft Gefahr, Rechte wie die Mietminderung einzubüßen.
Der Berliner Mieterverein empfiehlt die schriftliche Anzeige, damit sich später beweisen lässt, wann was gemeldet wurde. Feuchtigkeitsschäden, defekte Warmwasseraufbereitung und verstopfte Abflüsse führt er als typische Mängel auf. Eine E-Mail oder ein Brief mit Datum und Fotos reicht; ein Telefonat allein lässt sich schwer belegen.
Was der Vermieter schuldet
Der Vermieter schuldet laut § 535 BGB eine Wohnung, die zum vereinbarten Gebrauch taugt und es während der Mietzeit bleibt. Intakte Wasserleitungen gehören dazu. Ist ein Rohr in der Wand undicht, veranlasst die Reparatur deshalb die Eigentümerseite, nicht der Mieter.
Bestellen Sie darum keinen Betrieb auf eigene Faust, ohne dies mit der Verwaltung abzustimmen. Sonst bleibt offen, wer den Auftrag erteilt hat und wer die Rechnung begleichen soll. Wichtig ist außerdem, dass an der Trinkwasseranlage nur Firmen arbeiten, die die Wasserbetriebe in ihrem Installateurverzeichnis führen.
Kurz gesagt Wasser stoppen, Schaden fotografieren, Hausverwaltung unverzüglich und schriftlich informieren, dann die Versicherung unterrichten. Die Anzeigepflicht trifft den Mieter, den Zustand der Leitungen schuldet der Vermieter.
Gebäude- oder Hausratversicherung: die Trennlinie
Die Verbraucherzentrale beschreibt die Aufteilung so: Die Wohngebäudeversicherung mit Leitungswasser-Baustein ist für das Gebäude gedacht, also für Wasser, das aus Rohren, Schläuchen oder angeschlossenen Geräten austritt, außerdem für Frostschäden an Leitungen. Abgeschlossen wird sie vom Eigentümer.
Möbel, Teppiche und andere Einrichtung gehören zum Hausrat, für den die Hausratversicherung vorgesehen ist. Bei Mietern kann sie auch Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten einbeziehen, je nach Vertrag. Rückstau und Starkregen sind nur mit einem eigenen Elementarbaustein abgedeckt.
Dokumentation, die später hilft
Machen Sie Übersichtsfotos der Räume und Nahaufnahmen der Austrittsstelle, der nassen Wände und Decken und aller betroffenen Möbel, bevor etwas verrückt wird. Notieren Sie Datum und Uhrzeit sowie das Ventil, das Sie geschlossen haben.
Bewahren Sie nasse oder beschädigte Gegenstände auf, bis Versicherung oder Verwaltung sie freigeben. Haben auch Nachbarn Wasser, tauschen Sie Namen und Kontakt aus, denn ein Fleck an der Decke unter Ihnen stammt vermutlich aus demselben Leck. Heben Sie auch Belege für Auffangmaterial oder Entfeuchter auf.
Wer einen Fachbetrieb mit der Leckortung beauftragt hat, hebt dessen Messprotokoll auf. Es hält fest, wo die Feuchte sitzt und wie tief sie in Wand oder Estrich steckt, und lässt sich bei Rückfragen zur Trocknung oder zu den Räumen vorlegen.
Trocknung und Instandsetzung abstimmen
Ist die Leitung dicht, bleibt die Feuchte im Bauteil. Wände, Decken und Böden müssen häufig technisch getrocknet werden, bevor Tapete, Putz oder Parkett erneuert werden. Wer zu früh überstreicht, schließt die Nässe ein und riskiert Schimmel.
Sprechen Sie mit der Verwaltung ab, wer die Trocknung beauftragt, wann Zugang zur Wohnung nötig ist und welche Räume in der Zwischenzeit nicht nutzbar sind. Halten Sie Absprachen schriftlich fest. Notieren Sie, welche Räume wie lange nicht nutzbar waren, und bewahren Sie Fotos der Trocknungsgeräte auf. Solche Angaben bleiben nützlich, falls später Fragen zur Nutzbarkeit der Räume auftauchen.
Ab hier gehört es in Fachhände
Ein Fachbetrieb ist gefragt, sobald eine Leitung selbst beschädigt ist, die Herkunft der Nässe unklar bleibt oder Wände und Decken getrocknet werden müssen. Die Beauftragung läuft gewöhnlich über die Hausverwaltung. Für Arbeiten an der Trinkwasseranlage kommen nur Unternehmen mit Eintrag im Verzeichnis der Berliner Wasserbetriebe infrage.